Details
Original language | German |
---|---|
Pages (from-to) | 203-224 |
Number of pages | 22 |
Journal | Rechtstheorie |
Volume | 50 |
Issue number | 2 |
Publication status | Published - 2019 |
Abstract
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In: Rechtstheorie, Vol. 50, No. 2, 2019, p. 203-224.
Research output: Contribution to journal › Article › Research
}
TY - JOUR
T1 - Regeln zum Umgang mit Forschungsdaten und die Wissenschaftsfreiheit
T2 - Eine Analyse auf der Grundlage empirischer Ergebnisse
AU - Barlösius, Eva
AU - Knoke, Friederike
N1 - Funding information: Die Autorinnen danken Prof. Dr. Nikolaus Forgó, Professor für Technologie- und Immaterialgüterrecht an der Universität Wien und dort Vorstand des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht, für wertvolle Anmerkungen und Hinweise
PY - 2019
Y1 - 2019
N2 - Bereits der Titel dieses Beitrags lässt es erkennen: Hier soll in methodischer Hinsicht etwas gewagt werden. Dieser Text ist keine rein theoretische Abhandlung zur Dogmatik der Wissenschaftsfreiheit, bezogen auf Forschungsdaten. Er ist auch keine Darstellung von empirischen Ergebnissen zu diesem aktuellen Thema, die sich auf eine Analyse der sozialen Welt beschränkt. Vielmehr wird hier der Versuch unternommen, Theorie und Empirie, genauer gesagt die normative und die soziale Welt, miteinander zu verschränken, um zu untersuchen, inwiefern sich in Bezug auf den Umgang mit Forschungsdaten in Zeiten der „data science“ auch ein Blick auf das Verfassungsrecht lohnen könnte. Für diesen methodischen Ansatz gibt es einen konkreten Anlass: Die Autorinnen haben an einem an der Leibniz Universität Hannover durchgeführten Forschungsprojekt über den praktischenUmgangmit Forschungsdaten mitgewirkt, bei dem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu der Bedeutung von Forschungsdaten für ihre Forschung interviewt wurden. Wichtige Aspekte waren dabei, wem die Befragten die von ihnen erhobenen Daten zugänglich machen, mit wem sie diese also teilen, und welche Usancen und Regeln dafür in ihrem Fach und ihrer Scientific Community – also mit ihren Fachkolleginnen und -kollegen – bestehen. Dabei wurde deutlich, dass aus juristischer Sicht neben Fragen der Zuordnung von Daten und der Möglichkeit, subjektive Rechte an diesen Daten zu begründen – also neben Aspekten, die sich auf die einfachgesetzliche Rechtsposition einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beziehen –, auch eine öffentlich-rechtliche Komponente betroffen zu sein scheint: die Wissenschaftsfreiheit.
AB - Bereits der Titel dieses Beitrags lässt es erkennen: Hier soll in methodischer Hinsicht etwas gewagt werden. Dieser Text ist keine rein theoretische Abhandlung zur Dogmatik der Wissenschaftsfreiheit, bezogen auf Forschungsdaten. Er ist auch keine Darstellung von empirischen Ergebnissen zu diesem aktuellen Thema, die sich auf eine Analyse der sozialen Welt beschränkt. Vielmehr wird hier der Versuch unternommen, Theorie und Empirie, genauer gesagt die normative und die soziale Welt, miteinander zu verschränken, um zu untersuchen, inwiefern sich in Bezug auf den Umgang mit Forschungsdaten in Zeiten der „data science“ auch ein Blick auf das Verfassungsrecht lohnen könnte. Für diesen methodischen Ansatz gibt es einen konkreten Anlass: Die Autorinnen haben an einem an der Leibniz Universität Hannover durchgeführten Forschungsprojekt über den praktischenUmgangmit Forschungsdaten mitgewirkt, bei dem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu der Bedeutung von Forschungsdaten für ihre Forschung interviewt wurden. Wichtige Aspekte waren dabei, wem die Befragten die von ihnen erhobenen Daten zugänglich machen, mit wem sie diese also teilen, und welche Usancen und Regeln dafür in ihrem Fach und ihrer Scientific Community – also mit ihren Fachkolleginnen und -kollegen – bestehen. Dabei wurde deutlich, dass aus juristischer Sicht neben Fragen der Zuordnung von Daten und der Möglichkeit, subjektive Rechte an diesen Daten zu begründen – also neben Aspekten, die sich auf die einfachgesetzliche Rechtsposition einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beziehen –, auch eine öffentlich-rechtliche Komponente betroffen zu sein scheint: die Wissenschaftsfreiheit.
U2 - 10.3790/rth.50.2.203
DO - 10.3790/rth.50.2.203
M3 - Artikel
VL - 50
SP - 203
EP - 224
JO - Rechtstheorie
JF - Rechtstheorie
SN - 0034-1398
IS - 2
ER -