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Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren

Research output: ThesisDoctoral thesis

Authors

  • Katrin E. von Horn

Research Organisations

Details

Original languageGerman
QualificationDoctor of Laws
Awarding Institution
Supervised by
  • Hermann Butzer, Supervisor
Date of Award16 Oct 2023
Place of PublicationHannover
Publication statusPublished - 28 May 2024

Abstract

The lack of passports among asylum seekers has posed major challenges for policymakers in recent years. In the first half of 2023, around 52 per cent of asylum seekers aged 18 and over who received a negative decision did not have an identity document. As soon as asylum applicants fail to present a passport/identity document, the state must endeavour to implement alternative identity verification measures. Proven identity verification measures include the presentation of other documents and the asylum interview, which both depend primarily on the cooperation of the asylum applicant. In addition, in 2017 the German legislator introduced an independent possibility of identity verification in the form of data carrier analysis in accordance with Section 15a of the Asylum Act (Asylgesetz). Since then, the Federal Office for Migration and Refugees has also regularly used data carrier analysis at the beginning of the asylum procedure. Data carrier analysis represents a particularly serious encroachment on the right of asylum seekers to guarantee the confidentiality and integrity of their information technology systems. However, in addition to various control mechanisms and the principle of last resort (ultima ratio), this is countered by the important objectives of preventing abuse and facilitating deportations. In particular, the strengthening of a fair and accurate asylum procedure and migration management are high-ranking public welfare objectives. As a result, the evaluation of these data carries analysis fulfils the principle of proportionality. Nevertheless, the administrative practice of the Federal Office for Migration and Refugees has been declared unlawful by the Federal Administrative Court. As a result, it is significant to make recommendations to legislators and practitioners on the application of the measures.

Cite this

Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. / Horn, Katrin E. von.
Hannover, 2024. 215 p.

Research output: ThesisDoctoral thesis

Horn, KEV 2024, 'Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren', Doctor of Laws, Leibniz University Hannover, Hannover. https://doi.org/10.15488/17405
Horn, K. E. V. (2024). Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. [Doctoral thesis, Leibniz University Hannover]. https://doi.org/10.15488/17405
Horn KEV. Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. Hannover, 2024. 215 p. doi: 10.15488/17405
Horn, Katrin E. von. / Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. Hannover, 2024. 215 p.
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author = "Horn, {Katrin E. von}",
year = "2024",
month = may,
day = "28",
doi = "10.15488/17405",
language = "Deutsch",
school = "Gottfried Wilhelm Leibniz Universit{\"a}t Hannover",

}

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TY - BOOK

T1 - Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren

AU - Horn, Katrin E. von

PY - 2024/5/28

Y1 - 2024/5/28

N2 - Die Passlosigkeit von Asylantragsteller:innen stellte die Politik in den letzten Jahren vor große Herausforderungen. Im ersten Halbjahr 2023 verfügten etwa 52 Prozent der negativ beschiedenen Asylantragsteller:innen ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere. Sobald Asylantragsteller:innen keinen Pass vorlegen, muss sich der Staat um alternative Identitätsprüfungsmaßnahmen bemühen. Neben den bewährten Maßnahmen zur Identitätsprüfung, wie der Vorlage anderer Urkunden und Unterlagen und der Anhörung, die ihrerseits primär von der Zusammenarbeit mit dem Asylantragsteller oder der Asylantragstellerin abhängig sind, etablierte der Gesetzgeber durch die Datenträgerauswertung nach § 15a AsylG im Jahr 2017 eine davon unabhängige Identitätsprüfungsmöglichkeit. Seitdem wird die Datenträgerauswertung auch regelmäßig zu Beginn des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzt. Dabei stellt die Datenträgerauswertung zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme der Betroffenen dar. Dem stehen aber neben verschiedenen Kontrollmechanismen und dem Ultima-Ratio-Gedanken die gewichtigen Ziele der Missbrauchsabwehr und der Ermöglichung der Abschiebung entgegen. Insbesondere die Stärkung eines fairen und sorgfältigen Asylverfahrens und die Migrationssteuerung stellen hochrangige Gemeinwohlziele dar. Im Ergebnis genügt deshalb die Datenträgerauswertung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dennoch erscheint es mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft wurde, zielführend, dem Gesetzgeber und der Praxis Empfehlungen für die Anwendung der Maßnahmen mit auf den Weg zu geben.

AB - Die Passlosigkeit von Asylantragsteller:innen stellte die Politik in den letzten Jahren vor große Herausforderungen. Im ersten Halbjahr 2023 verfügten etwa 52 Prozent der negativ beschiedenen Asylantragsteller:innen ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere. Sobald Asylantragsteller:innen keinen Pass vorlegen, muss sich der Staat um alternative Identitätsprüfungsmaßnahmen bemühen. Neben den bewährten Maßnahmen zur Identitätsprüfung, wie der Vorlage anderer Urkunden und Unterlagen und der Anhörung, die ihrerseits primär von der Zusammenarbeit mit dem Asylantragsteller oder der Asylantragstellerin abhängig sind, etablierte der Gesetzgeber durch die Datenträgerauswertung nach § 15a AsylG im Jahr 2017 eine davon unabhängige Identitätsprüfungsmöglichkeit. Seitdem wird die Datenträgerauswertung auch regelmäßig zu Beginn des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzt. Dabei stellt die Datenträgerauswertung zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme der Betroffenen dar. Dem stehen aber neben verschiedenen Kontrollmechanismen und dem Ultima-Ratio-Gedanken die gewichtigen Ziele der Missbrauchsabwehr und der Ermöglichung der Abschiebung entgegen. Insbesondere die Stärkung eines fairen und sorgfältigen Asylverfahrens und die Migrationssteuerung stellen hochrangige Gemeinwohlziele dar. Im Ergebnis genügt deshalb die Datenträgerauswertung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dennoch erscheint es mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft wurde, zielführend, dem Gesetzgeber und der Praxis Empfehlungen für die Anwendung der Maßnahmen mit auf den Weg zu geben.

U2 - 10.15488/17405

DO - 10.15488/17405

M3 - Dissertation

CY - Hannover

ER -