Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht: mit Bezügen zu Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung

Research output: Book/ReportMonographResearchpeer review

Authors

  • Annkathrin Böckmann
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Details

Original languageGerman
Place of PublicationHamburg
Number of pages280
ISBN (electronic)978-3-339-11279-8
Publication statusPublished - 2019

Publication series

NameSchriftenreihe Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht
Volume55
ISSN (Print)1613-2599

Abstract

The liability of the actual carrier was standardized in § 509 HGB through the German merchant shipping law reform of 2013. Its reason was the fact that, with increasing frequency, contractual carriers assign the actual performance of the carriage of goods by sea to other subcarriers. The consequence for the shipper and the consignee is that involving more persons in the carriage makes the situation more complicated. The imprecise wording of § 509 HGB results in discussions and problems that arise in legal practice. This study discusses all questions that arise regarding the liability of the actual carrier and takes the latest literature and court rulings into consideration. Furthermore, proposals for the interpretation and possible modification of § 509 HGB are worded. In addition, this study refers to International Conventions for the unification of law such as the Hamburg Rules or the Rotterdam Rules.

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Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht: mit Bezügen zu Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung. / Böckmann, Annkathrin.
Hamburg, 2019. 280 p. (Schriftenreihe Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht; Vol. 55).

Research output: Book/ReportMonographResearchpeer review

Böckmann A. Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht: mit Bezügen zu Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung. Hamburg, 2019. 280 p. (Schriftenreihe Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht).
Böckmann, Annkathrin. / Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht : mit Bezügen zu Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung. Hamburg, 2019. 280 p. (Schriftenreihe Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht).
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TY - BOOK

T1 - Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht

T2 - mit Bezügen zu Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung

AU - Böckmann, Annkathrin

PY - 2019

Y1 - 2019

N2 - Die Haftung des ausführenden Verfrachters wurde im Zuge der Reform des Seehandelsrechts 2013 in § 509 HGB erstmalig normiert. Anlass war die Tatsache, dass die Beförderung des Guts über See immer seltener durch den Hauptverfrachter selbst und immer öfter durch Unterverfrachter ausgeführt wird. Die daraus resultierenden Mehrpersonenverhältnisse verkomplizieren die Situation für die Ladungsbeteiligten erheblich. Die unpräzise Formulierung des § 509 HGB hat zahlreiche praxisrelevante Probleme sowie anhaltende wissenschaftliche Diskussionen zur Folge. So ist zum Beispiel fraglich, wie weit der Anwendungsbereich der Haftung des ausführenden Verfrachters zu bestimmen ist, ob auch die im Rahmen des Güterumschlags im Hafen agierenden Umschlags- und Stauereiunternehmen als ausführende Verfrachter zu klassifizieren sind, wie weit der Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist und in welchem Verhältnis § 509 HGB zur Rechtsprechung des BGH betreffend Direktansprüche der Ladungsbeteiligten gegen den Unterverfrachter aus dem Unterfrachtvertrag steht. Die Studie widmet sich unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung sämtlichen durch die Haftung des ausführenden Verfrachters aufgeworfenen Fragen und formuliert einen Vorschlag für die Auslegung und Modifikation des § 509 HGB. Dabei wird auch auf die Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung des Seehandelsrechts, insbesondere auf die Hamburg Regeln und die Rotterdam Regeln, Bezug genommen.

AB - Die Haftung des ausführenden Verfrachters wurde im Zuge der Reform des Seehandelsrechts 2013 in § 509 HGB erstmalig normiert. Anlass war die Tatsache, dass die Beförderung des Guts über See immer seltener durch den Hauptverfrachter selbst und immer öfter durch Unterverfrachter ausgeführt wird. Die daraus resultierenden Mehrpersonenverhältnisse verkomplizieren die Situation für die Ladungsbeteiligten erheblich. Die unpräzise Formulierung des § 509 HGB hat zahlreiche praxisrelevante Probleme sowie anhaltende wissenschaftliche Diskussionen zur Folge. So ist zum Beispiel fraglich, wie weit der Anwendungsbereich der Haftung des ausführenden Verfrachters zu bestimmen ist, ob auch die im Rahmen des Güterumschlags im Hafen agierenden Umschlags- und Stauereiunternehmen als ausführende Verfrachter zu klassifizieren sind, wie weit der Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist und in welchem Verhältnis § 509 HGB zur Rechtsprechung des BGH betreffend Direktansprüche der Ladungsbeteiligten gegen den Unterverfrachter aus dem Unterfrachtvertrag steht. Die Studie widmet sich unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung sämtlichen durch die Haftung des ausführenden Verfrachters aufgeworfenen Fragen und formuliert einen Vorschlag für die Auslegung und Modifikation des § 509 HGB. Dabei wird auch auf die Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung des Seehandelsrechts, insbesondere auf die Hamburg Regeln und die Rotterdam Regeln, Bezug genommen.

KW - Ausführender Verfrachter

M3 - Monografie

SN - 9783339112781

SN - 3339112789

T3 - Schriftenreihe Schriften zum Versicherungs-, Haftungs- und Schadensrecht

BT - Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht

CY - Hamburg

ER -