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Original language | German |
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Publication status | Published - 2022 |
Abstract
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2022. 211 p.
Research output: Thesis › Doctoral thesis
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TY - BOOK
T1 - Die »Fehleridentität« bei der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens
AU - Holzmann, Christian
N1 - Dissertation
PY - 2022
Y1 - 2022
N2 - Die sog. Fehleridentität bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB ist die umstrittenste Fallgruppe im Anfechtungsrecht. Die Fehleridentität führt dazu, dass die Anfechtungsnorm nicht nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch des (abstrakten) dinglichen Rechtsgeschäfts führt. Ihre Anwendbarkeit wird kontrovers diskutiert. Der Streit geht auf das Abstraktionsprinzip zurück, das zu den charakteristischen Merkmalen des deutschen Zivilrechts gehört und als Vollendung des Trennungsprinzips angesehen wird. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Insolvenzverfahren (manifestiert in § 47 InsO), der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum) sowie weitere spezifisch insolvenzrechtliche Wertungen und Maßgaben verhindern, dass ein rechtsgrundlos Verfügender die wirtschaftlich vorteilhafte Stellung eines Aussonderungsberechtigten im Insolvenzverfahren erlangen kann. Vielmehr wird der gemäß § 119 Abs. 2 BGB Anfechtende den gewöhnlichen Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO gleichgestellt
AB - Die sog. Fehleridentität bei der Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB ist die umstrittenste Fallgruppe im Anfechtungsrecht. Die Fehleridentität führt dazu, dass die Anfechtungsnorm nicht nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern auch des (abstrakten) dinglichen Rechtsgeschäfts führt. Ihre Anwendbarkeit wird kontrovers diskutiert. Der Streit geht auf das Abstraktionsprinzip zurück, das zu den charakteristischen Merkmalen des deutschen Zivilrechts gehört und als Vollendung des Trennungsprinzips angesehen wird. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Insolvenzverfahren (manifestiert in § 47 InsO), der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum) sowie weitere spezifisch insolvenzrechtliche Wertungen und Maßgaben verhindern, dass ein rechtsgrundlos Verfügender die wirtschaftlich vorteilhafte Stellung eines Aussonderungsberechtigten im Insolvenzverfahren erlangen kann. Vielmehr wird der gemäß § 119 Abs. 2 BGB Anfechtende den gewöhnlichen Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO gleichgestellt
M3 - Dissertation
ER -