Der Rückruf von Lebensmitteln nach Artikel 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002: eine Untersuchung anhand von Beispielen aus Eigenkontrollen und behördlichen Kontrollen

Research output: ThesisDoctoral thesis

Authors

  • Kristina Schumann
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Original languageGerman
QualificationDoctor rerum naturalium
Awarding Institution
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Date of Award26 Aug 2019
Place of PublicationHannover
Publication statusPublished - 2019

Abstract

Die Ernährung des Menschen deckt physiologische Grundbedürfnisse und steht in enger Bezie-hung zur Gesundheit. Lebensmittel tragen dabei einerseits zur Funktionserhaltung und zur lang-fristigen Gesundheit bei. Andererseits können durch den Verzehr von Lebensmitteln auch Krankheiten ausgelöst oder begünstigt werden. Die daraus resultierenden Erkrankungen stehen dabei nicht nur im Zusammenhang mit Fehlernährung, sondern können auch durch Substanzen ausgelöst werden, die natürlicherweise in den Rohstoffen enthalten sind oder aus unterschiedlichsten Gründen während Herstellung, Verarbeitung und Lagerung in das Produkt gelangt sind. Um die Verbraucher vor derartigen lebensmittelbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen, fordert das europäische Lebensmittelrecht, dass Lebensmittel „sicher“ sein und nicht sichere Lebensmittel vom Markt genommen beziehungsweise zurückgerufen werden müssen. Doch das gilt nicht für alle potenziell gesundheitsschädlichen Lebensmittel. Es war daher das Ziel der Arbeit, anhand von ausgewählten Beispielen herauszuarbeiten, wie die rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Gegebenheiten auszulegen sind und ob sich möglicherweise aus dem Lebensmittelrecht ein Handlungsschema für die Notwendigkeit eines Rückrufs durch den Lebensmittelunternehmer bei Gesundheitsgefahren ableiten lässt. Dazu wurden beispielhaft die von Salmonellen, Allergenen und Fremdkörpern ausgehenden Gesundheitsrisiken in der Literatur recherchiert und ihr Vorkommen in verschiedenen Fallkonstellationen wurde dahingehend geprüft, ob ein Rückruf des Lebensmittels bei ihrer Anwesenheit vorgeschrieben ist. Die Ergebnisse zeigen, dass trotz gleicher Gefahren das Gesundheitsrisiko in den verschiedenen gewählten Beispielen unterschiedlich zu bewerten ist und ein Rückruf aufgrund lebensmittel-rechtlicher Vorgaben nicht in allen Situationen erforderlich ist. Insgesamt ist festzustellen, dass eine Beurteilung der Lebensmittelsicherheit bei vorhandenen Gesundheitsgefahren und die Ableitung der Notwendigkeit eines Rückrufes stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind. Potenziell gesundheitsschädliche Lebensmittel können verkehrsfähig sein, wenn dem Verbraucher das davon ausgehende Gesundheitsrisiko bekannt ist oder er davor auf der Etikettierung des Lebensmittels gewarnt wird und er die Gefahr vor dem Verzehr beseitigen kann. Gleiches gilt, wenn der Konsument die Gefahr selbst erkennen kann. Im Rahmen der Arbeit zeigte sich auch, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht immer eindeutig und aus Verbraucherschutzperspektive teilweise lückenhaft sind, sodass sie an bestimmten Stellen konkretisiert oder verbessert werden sollten.

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title = "Der R{\"u}ckruf von Lebensmitteln nach Artikel 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002: eine Untersuchung anhand von Beispielen aus Eigenkontrollen und beh{\"o}rdlichen Kontrollen",
abstract = "Die Ern{\"a}hrung des Menschen deckt physiologische Grundbed{\"u}rfnisse und steht in enger Bezie-hung zur Gesundheit. Lebensmittel tragen dabei einerseits zur Funktionserhaltung und zur lang-fristigen Gesundheit bei. Andererseits k{\"o}nnen durch den Verzehr von Lebensmitteln auch Krankheiten ausgel{\"o}st oder beg{\"u}nstigt werden. Die daraus resultierenden Erkrankungen stehen dabei nicht nur im Zusammenhang mit Fehlern{\"a}hrung, sondern k{\"o}nnen auch durch Substanzen ausgel{\"o}st werden, die nat{\"u}rlicherweise in den Rohstoffen enthalten sind oder aus unterschiedlichsten Gr{\"u}nden w{\"a}hrend Herstellung, Verarbeitung und Lagerung in das Produkt gelangt sind. Um die Verbraucher vor derartigen lebensmittelbedingten Gesundheitsgefahren zu sch{\"u}tzen, fordert das europ{\"a}ische Lebensmittelrecht, dass Lebensmittel „sicher“ sein und nicht sichere Lebensmittel vom Markt genommen beziehungsweise zur{\"u}ckgerufen werden m{\"u}ssen. Doch das gilt nicht f{\"u}r alle potenziell gesundheitssch{\"a}dlichen Lebensmittel. Es war daher das Ziel der Arbeit, anhand von ausgew{\"a}hlten Beispielen herauszuarbeiten, wie die rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit unter Ber{\"u}cksichtigung naturwissenschaftlicher Gegebenheiten auszulegen sind und ob sich m{\"o}glicherweise aus dem Lebensmittelrecht ein Handlungsschema f{\"u}r die Notwendigkeit eines R{\"u}ckrufs durch den Lebensmittelunternehmer bei Gesundheitsgefahren ableiten l{\"a}sst. Dazu wurden beispielhaft die von Salmonellen, Allergenen und Fremdk{\"o}rpern ausgehenden Gesundheitsrisiken in der Literatur recherchiert und ihr Vorkommen in verschiedenen Fallkonstellationen wurde dahingehend gepr{\"u}ft, ob ein R{\"u}ckruf des Lebensmittels bei ihrer Anwesenheit vorgeschrieben ist. Die Ergebnisse zeigen, dass trotz gleicher Gefahren das Gesundheitsrisiko in den verschiedenen gew{\"a}hlten Beispielen unterschiedlich zu bewerten ist und ein R{\"u}ckruf aufgrund lebensmittel-rechtlicher Vorgaben nicht in allen Situationen erforderlich ist. Insgesamt ist festzustellen, dass eine Beurteilung der Lebensmittelsicherheit bei vorhandenen Gesundheitsgefahren und die Ableitung der Notwendigkeit eines R{\"u}ckrufes stets von den Umst{\"a}nden des Einzelfalles abh{\"a}ngig sind. Potenziell gesundheitssch{\"a}dliche Lebensmittel k{\"o}nnen verkehrsf{\"a}hig sein, wenn dem Verbraucher das davon ausgehende Gesundheitsrisiko bekannt ist oder er davor auf der Etikettierung des Lebensmittels gewarnt wird und er die Gefahr vor dem Verzehr beseitigen kann. Gleiches gilt, wenn der Konsument die Gefahr selbst erkennen kann. Im Rahmen der Arbeit zeigte sich auch, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht immer eindeutig und aus Verbraucherschutzperspektive teilweise l{\"u}ckenhaft sind, sodass sie an bestimmten Stellen konkretisiert oder verbessert werden sollten.",
author = "Kristina Schumann",
year = "2019",
doi = "10.15488/5360",
language = "Deutsch",
school = "Gottfried Wilhelm Leibniz Universit{\"a}t Hannover",

}

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TY - BOOK

T1 - Der Rückruf von Lebensmitteln nach Artikel 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002

T2 - eine Untersuchung anhand von Beispielen aus Eigenkontrollen und behördlichen Kontrollen

AU - Schumann, Kristina

PY - 2019

Y1 - 2019

N2 - Die Ernährung des Menschen deckt physiologische Grundbedürfnisse und steht in enger Bezie-hung zur Gesundheit. Lebensmittel tragen dabei einerseits zur Funktionserhaltung und zur lang-fristigen Gesundheit bei. Andererseits können durch den Verzehr von Lebensmitteln auch Krankheiten ausgelöst oder begünstigt werden. Die daraus resultierenden Erkrankungen stehen dabei nicht nur im Zusammenhang mit Fehlernährung, sondern können auch durch Substanzen ausgelöst werden, die natürlicherweise in den Rohstoffen enthalten sind oder aus unterschiedlichsten Gründen während Herstellung, Verarbeitung und Lagerung in das Produkt gelangt sind. Um die Verbraucher vor derartigen lebensmittelbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen, fordert das europäische Lebensmittelrecht, dass Lebensmittel „sicher“ sein und nicht sichere Lebensmittel vom Markt genommen beziehungsweise zurückgerufen werden müssen. Doch das gilt nicht für alle potenziell gesundheitsschädlichen Lebensmittel. Es war daher das Ziel der Arbeit, anhand von ausgewählten Beispielen herauszuarbeiten, wie die rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Gegebenheiten auszulegen sind und ob sich möglicherweise aus dem Lebensmittelrecht ein Handlungsschema für die Notwendigkeit eines Rückrufs durch den Lebensmittelunternehmer bei Gesundheitsgefahren ableiten lässt. Dazu wurden beispielhaft die von Salmonellen, Allergenen und Fremdkörpern ausgehenden Gesundheitsrisiken in der Literatur recherchiert und ihr Vorkommen in verschiedenen Fallkonstellationen wurde dahingehend geprüft, ob ein Rückruf des Lebensmittels bei ihrer Anwesenheit vorgeschrieben ist. Die Ergebnisse zeigen, dass trotz gleicher Gefahren das Gesundheitsrisiko in den verschiedenen gewählten Beispielen unterschiedlich zu bewerten ist und ein Rückruf aufgrund lebensmittel-rechtlicher Vorgaben nicht in allen Situationen erforderlich ist. Insgesamt ist festzustellen, dass eine Beurteilung der Lebensmittelsicherheit bei vorhandenen Gesundheitsgefahren und die Ableitung der Notwendigkeit eines Rückrufes stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind. Potenziell gesundheitsschädliche Lebensmittel können verkehrsfähig sein, wenn dem Verbraucher das davon ausgehende Gesundheitsrisiko bekannt ist oder er davor auf der Etikettierung des Lebensmittels gewarnt wird und er die Gefahr vor dem Verzehr beseitigen kann. Gleiches gilt, wenn der Konsument die Gefahr selbst erkennen kann. Im Rahmen der Arbeit zeigte sich auch, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht immer eindeutig und aus Verbraucherschutzperspektive teilweise lückenhaft sind, sodass sie an bestimmten Stellen konkretisiert oder verbessert werden sollten.

AB - Die Ernährung des Menschen deckt physiologische Grundbedürfnisse und steht in enger Bezie-hung zur Gesundheit. Lebensmittel tragen dabei einerseits zur Funktionserhaltung und zur lang-fristigen Gesundheit bei. Andererseits können durch den Verzehr von Lebensmitteln auch Krankheiten ausgelöst oder begünstigt werden. Die daraus resultierenden Erkrankungen stehen dabei nicht nur im Zusammenhang mit Fehlernährung, sondern können auch durch Substanzen ausgelöst werden, die natürlicherweise in den Rohstoffen enthalten sind oder aus unterschiedlichsten Gründen während Herstellung, Verarbeitung und Lagerung in das Produkt gelangt sind. Um die Verbraucher vor derartigen lebensmittelbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen, fordert das europäische Lebensmittelrecht, dass Lebensmittel „sicher“ sein und nicht sichere Lebensmittel vom Markt genommen beziehungsweise zurückgerufen werden müssen. Doch das gilt nicht für alle potenziell gesundheitsschädlichen Lebensmittel. Es war daher das Ziel der Arbeit, anhand von ausgewählten Beispielen herauszuarbeiten, wie die rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Gegebenheiten auszulegen sind und ob sich möglicherweise aus dem Lebensmittelrecht ein Handlungsschema für die Notwendigkeit eines Rückrufs durch den Lebensmittelunternehmer bei Gesundheitsgefahren ableiten lässt. Dazu wurden beispielhaft die von Salmonellen, Allergenen und Fremdkörpern ausgehenden Gesundheitsrisiken in der Literatur recherchiert und ihr Vorkommen in verschiedenen Fallkonstellationen wurde dahingehend geprüft, ob ein Rückruf des Lebensmittels bei ihrer Anwesenheit vorgeschrieben ist. Die Ergebnisse zeigen, dass trotz gleicher Gefahren das Gesundheitsrisiko in den verschiedenen gewählten Beispielen unterschiedlich zu bewerten ist und ein Rückruf aufgrund lebensmittel-rechtlicher Vorgaben nicht in allen Situationen erforderlich ist. Insgesamt ist festzustellen, dass eine Beurteilung der Lebensmittelsicherheit bei vorhandenen Gesundheitsgefahren und die Ableitung der Notwendigkeit eines Rückrufes stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind. Potenziell gesundheitsschädliche Lebensmittel können verkehrsfähig sein, wenn dem Verbraucher das davon ausgehende Gesundheitsrisiko bekannt ist oder er davor auf der Etikettierung des Lebensmittels gewarnt wird und er die Gefahr vor dem Verzehr beseitigen kann. Gleiches gilt, wenn der Konsument die Gefahr selbst erkennen kann. Im Rahmen der Arbeit zeigte sich auch, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht immer eindeutig und aus Verbraucherschutzperspektive teilweise lückenhaft sind, sodass sie an bestimmten Stellen konkretisiert oder verbessert werden sollten.

U2 - 10.15488/5360

DO - 10.15488/5360

M3 - Dissertation

CY - Hannover

ER -

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