Der Grundsatz der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung: Zur primär- und verfassungsrechtlichen Fundierung eines der wettbewerblichen Strukturierung entzogenen Bereichs staatlicher Aufgabenerfüllung im Vergabe-, Kartell- und Beihilfenrecht

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  • Nikolas Werner Eisentraut

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Original languageGerman
Pages (from-to)981-986
JournalEuropäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW)
Volume33
Issue number21
Publication statusPublished - 8 Nov 2022

Abstract

Im Bereich der Eigenerledigung findet keine Ausschreibung statt, das Vergaberecht greift nicht. So unmittelbar zugänglich der Gehalt des Grundsatzes der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung auf den ersten Blick erscheint, so schwierig gestaltet sich seine Anwendung in der Rechtspraxis. Die Frage, wie weit der vom Vergabewettbewerb exkludierte Bereich reicht, ist Gegenstand fortwährenden Streits. Erschwerend tritt hinzu, dass der Grundsatz der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung bis heute auf keinem gefestigten primär- und verfassungsrechtlichen Fundament steht, das die Diskussion um seine Reichweite leiten könnte. Der Beitrag ergründet die Herkunft des Grundsatzes und fundiert ihn primär- und verfassungsrechtlich. Auf dieser Basis lassen sich Leitlinien für die Auslegung und Anwendung des einfachen Vergaberechts, aber auch des Kartell- und Beihilfenrechts gewinnen.

Research Area (based on ÖFOS 2012)

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Der Grundsatz der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung: Zur primär- und verfassungsrechtlichen Fundierung eines der wettbewerblichen Strukturierung entzogenen Bereichs staatlicher Aufgabenerfüllung im Vergabe-, Kartell- und Beihilfenrecht. / Eisentraut, Nikolas Werner.
In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), Vol. 33, No. 21, 08.11.2022, p. 981-986.

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TY - JOUR

T1 - Der Grundsatz der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung

T2 - Zur primär- und verfassungsrechtlichen Fundierung eines der wettbewerblichen Strukturierung entzogenen Bereichs staatlicher Aufgabenerfüllung im Vergabe-, Kartell- und Beihilfenrecht

AU - Eisentraut, Nikolas Werner

PY - 2022/11/8

Y1 - 2022/11/8

N2 - Im Bereich der Eigenerledigung findet keine Ausschreibung statt, das Vergaberecht greift nicht. So unmittelbar zugänglich der Gehalt des Grundsatzes der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung auf den ersten Blick erscheint, so schwierig gestaltet sich seine Anwendung in der Rechtspraxis. Die Frage, wie weit der vom Vergabewettbewerb exkludierte Bereich reicht, ist Gegenstand fortwährenden Streits. Erschwerend tritt hinzu, dass der Grundsatz der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung bis heute auf keinem gefestigten primär- und verfassungsrechtlichen Fundament steht, das die Diskussion um seine Reichweite leiten könnte. Der Beitrag ergründet die Herkunft des Grundsatzes und fundiert ihn primär- und verfassungsrechtlich. Auf dieser Basis lassen sich Leitlinien für die Auslegung und Anwendung des einfachen Vergaberechts, aber auch des Kartell- und Beihilfenrechts gewinnen.

AB - Im Bereich der Eigenerledigung findet keine Ausschreibung statt, das Vergaberecht greift nicht. So unmittelbar zugänglich der Gehalt des Grundsatzes der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung auf den ersten Blick erscheint, so schwierig gestaltet sich seine Anwendung in der Rechtspraxis. Die Frage, wie weit der vom Vergabewettbewerb exkludierte Bereich reicht, ist Gegenstand fortwährenden Streits. Erschwerend tritt hinzu, dass der Grundsatz der Ausschreibungsfreiheit der Eigenerledigung bis heute auf keinem gefestigten primär- und verfassungsrechtlichen Fundament steht, das die Diskussion um seine Reichweite leiten könnte. Der Beitrag ergründet die Herkunft des Grundsatzes und fundiert ihn primär- und verfassungsrechtlich. Auf dieser Basis lassen sich Leitlinien für die Auslegung und Anwendung des einfachen Vergaberechts, aber auch des Kartell- und Beihilfenrechts gewinnen.

KW - Vergaberecht

KW - Eigenerledigung

KW - Inhouse

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KW - Verwaltungsautonomie

M3 - Artikel

VL - 33

SP - 981

EP - 986

JO - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW)

JF - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW)

IS - 21

ER -