Loading [MathJax]/extensions/tex2jax.js

Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

Autorschaft

  • Katrin E. von Horn

Organisationseinheiten

Details

OriginalspracheDeutsch
QualifikationDoctor iuris
Gradverleihende Hochschule
Betreut von
  • Hermann Butzer, Betreuer*in
Datum der Verleihung des Grades16 Okt. 2023
ErscheinungsortHannover
PublikationsstatusVeröffentlicht - 28 Mai 2024

Abstract

Die Passlosigkeit von Asylantragsteller:innen stellte die Politik in den letzten Jahren vor große Herausforderungen. Im ersten Halbjahr 2023 verfügten etwa 52 Prozent der negativ beschiedenen Asylantragsteller:innen ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere. Sobald Asylantragsteller:innen keinen Pass vorlegen, muss sich der Staat um alternative Identitätsprüfungsmaßnahmen bemühen. Neben den bewährten Maßnahmen zur Identitätsprüfung, wie der Vorlage anderer Urkunden und Unterlagen und der Anhörung, die ihrerseits primär von der Zusammenarbeit mit dem Asylantragsteller oder der Asylantragstellerin abhängig sind, etablierte der Gesetzgeber durch die Datenträgerauswertung nach § 15a AsylG im Jahr 2017 eine davon unabhängige Identitätsprüfungsmöglichkeit. Seitdem wird die Datenträgerauswertung auch regelmäßig zu Beginn des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzt. Dabei stellt die Datenträgerauswertung zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme der Betroffenen dar. Dem stehen aber neben verschiedenen Kontrollmechanismen und dem Ultima-Ratio-Gedanken die gewichtigen Ziele der Missbrauchsabwehr und der Ermöglichung der Abschiebung entgegen. Insbesondere die Stärkung eines fairen und sorgfältigen Asylverfahrens und die Migrationssteuerung stellen hochrangige Gemeinwohlziele dar. Im Ergebnis genügt deshalb die Datenträgerauswertung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dennoch erscheint es mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft wurde, zielführend, dem Gesetzgeber und der Praxis Empfehlungen für die Anwendung der Maßnahmen mit auf den Weg zu geben.

Zitieren

Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. / Horn, Katrin E. von.
Hannover, 2024. 215 S.

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

Horn, KEV 2024, 'Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren', Doctor iuris, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Hannover. https://doi.org/10.15488/17405
Horn, K. E. V. (2024). Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. [Dissertation, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover]. https://doi.org/10.15488/17405
Horn KEV. Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. Hannover, 2024. 215 S. doi: 10.15488/17405
Horn, Katrin E. von. / Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren. Hannover, 2024. 215 S.
Download
@phdthesis{8ff952e13cb8432b9216df32e501bd15,
title = "Identit{\"a}tsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren",
abstract = "Die Passlosigkeit von Asylantragsteller:innen stellte die Politik in den letzten Jahren vor gro{\ss}e Herausforderungen. Im ersten Halbjahr 2023 verf{\"u}gten etwa 52 Prozent der negativ beschiedenen Asylantragsteller:innen ab 18 Jahren {\"u}ber keine Identit{\"a}tspapiere. Sobald Asylantragsteller:innen keinen Pass vorlegen, muss sich der Staat um alternative Identit{\"a}tspr{\"u}fungsma{\ss}nahmen bem{\"u}hen. Neben den bew{\"a}hrten Ma{\ss}nahmen zur Identit{\"a}tspr{\"u}fung, wie der Vorlage anderer Urkunden und Unterlagen und der Anh{\"o}rung, die ihrerseits prim{\"a}r von der Zusammenarbeit mit dem Asylantragsteller oder der Asylantragstellerin abh{\"a}ngig sind, etablierte der Gesetzgeber durch die Datentr{\"a}gerauswertung nach § 15a AsylG im Jahr 2017 eine davon unabh{\"a}ngige Identit{\"a}tspr{\"u}fungsm{\"o}glichkeit. Seitdem wird die Datentr{\"a}gerauswertung auch regelm{\"a}{\ss}ig zu Beginn des Asylverfahrens vom Bundesamt f{\"u}r Migration und Fl{\"u}chtlinge eingesetzt. Dabei stellt die Datentr{\"a}gerauswertung zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die Gew{\"a}hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit{\"a}t informationstechnischer Systeme der Betroffenen dar. Dem stehen aber neben verschiedenen Kontrollmechanismen und dem Ultima-Ratio-Gedanken die gewichtigen Ziele der Missbrauchsabwehr und der Erm{\"o}glichung der Abschiebung entgegen. Insbesondere die St{\"a}rkung eines fairen und sorgf{\"a}ltigen Asylverfahrens und die Migrationssteuerung stellen hochrangige Gemeinwohlziele dar. Im Ergebnis gen{\"u}gt deshalb die Datentr{\"a}gerauswertung dem Verh{\"a}ltnism{\"a}{\ss}igkeitsgrundsatz. Dennoch erscheint es mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamtes f{\"u}r Migration und Fl{\"u}chtlinge, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft wurde, zielf{\"u}hrend, dem Gesetzgeber und der Praxis Empfehlungen f{\"u}r die Anwendung der Ma{\ss}nahmen mit auf den Weg zu geben.",
author = "Horn, {Katrin E. von}",
year = "2024",
month = may,
day = "28",
doi = "10.15488/17405",
language = "Deutsch",
school = "Gottfried Wilhelm Leibniz Universit{\"a}t Hannover",

}

Download

TY - BOOK

T1 - Identitätsfeststellung bei Passlosigkeit im Asylverfahren

AU - Horn, Katrin E. von

PY - 2024/5/28

Y1 - 2024/5/28

N2 - Die Passlosigkeit von Asylantragsteller:innen stellte die Politik in den letzten Jahren vor große Herausforderungen. Im ersten Halbjahr 2023 verfügten etwa 52 Prozent der negativ beschiedenen Asylantragsteller:innen ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere. Sobald Asylantragsteller:innen keinen Pass vorlegen, muss sich der Staat um alternative Identitätsprüfungsmaßnahmen bemühen. Neben den bewährten Maßnahmen zur Identitätsprüfung, wie der Vorlage anderer Urkunden und Unterlagen und der Anhörung, die ihrerseits primär von der Zusammenarbeit mit dem Asylantragsteller oder der Asylantragstellerin abhängig sind, etablierte der Gesetzgeber durch die Datenträgerauswertung nach § 15a AsylG im Jahr 2017 eine davon unabhängige Identitätsprüfungsmöglichkeit. Seitdem wird die Datenträgerauswertung auch regelmäßig zu Beginn des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzt. Dabei stellt die Datenträgerauswertung zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme der Betroffenen dar. Dem stehen aber neben verschiedenen Kontrollmechanismen und dem Ultima-Ratio-Gedanken die gewichtigen Ziele der Missbrauchsabwehr und der Ermöglichung der Abschiebung entgegen. Insbesondere die Stärkung eines fairen und sorgfältigen Asylverfahrens und die Migrationssteuerung stellen hochrangige Gemeinwohlziele dar. Im Ergebnis genügt deshalb die Datenträgerauswertung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dennoch erscheint es mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft wurde, zielführend, dem Gesetzgeber und der Praxis Empfehlungen für die Anwendung der Maßnahmen mit auf den Weg zu geben.

AB - Die Passlosigkeit von Asylantragsteller:innen stellte die Politik in den letzten Jahren vor große Herausforderungen. Im ersten Halbjahr 2023 verfügten etwa 52 Prozent der negativ beschiedenen Asylantragsteller:innen ab 18 Jahren über keine Identitätspapiere. Sobald Asylantragsteller:innen keinen Pass vorlegen, muss sich der Staat um alternative Identitätsprüfungsmaßnahmen bemühen. Neben den bewährten Maßnahmen zur Identitätsprüfung, wie der Vorlage anderer Urkunden und Unterlagen und der Anhörung, die ihrerseits primär von der Zusammenarbeit mit dem Asylantragsteller oder der Asylantragstellerin abhängig sind, etablierte der Gesetzgeber durch die Datenträgerauswertung nach § 15a AsylG im Jahr 2017 eine davon unabhängige Identitätsprüfungsmöglichkeit. Seitdem wird die Datenträgerauswertung auch regelmäßig zu Beginn des Asylverfahrens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzt. Dabei stellt die Datenträgerauswertung zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme der Betroffenen dar. Dem stehen aber neben verschiedenen Kontrollmechanismen und dem Ultima-Ratio-Gedanken die gewichtigen Ziele der Missbrauchsabwehr und der Ermöglichung der Abschiebung entgegen. Insbesondere die Stärkung eines fairen und sorgfältigen Asylverfahrens und die Migrationssteuerung stellen hochrangige Gemeinwohlziele dar. Im Ergebnis genügt deshalb die Datenträgerauswertung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dennoch erscheint es mit Blick auf die Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig eingestuft wurde, zielführend, dem Gesetzgeber und der Praxis Empfehlungen für die Anwendung der Maßnahmen mit auf den Weg zu geben.

U2 - 10.15488/17405

DO - 10.15488/17405

M3 - Dissertation

CY - Hannover

ER -