Die Verfassungsmäßigkeit der Erziehungsrente nach § 47 SGB VI

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

Autoren

  • Sandra Pfeifenbring
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Details

OriginalspracheDeutsch
Gradverleihende Hochschule
Betreut von
  • Hermann Butzer, Betreuer*in
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2018

Abstract

Die Erziehungsrente verstößt in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschränkten Maße – nämlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder – nachkommt. Die durch die Nichtgewährung der Erziehungsrente entstehende finanzielle Benachteiligung nichtehelicher Familien gegenüber ehelichen Familien lässt sich mit dem kollidierenden Verfassungsrecht des Ehegrundrechts rechtfertigen. Anders verhält es sich hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Güter nichtehelicher Kinder. Die nacheheliche Solidarität kann alleine im Elternverhältnis herangezogen werden, nicht aber im Eltern-Kind-Verhältnis. Der Unterhaltsanspruch der Kinder basiert ausschließlich auf der elterlichen Verantwortung und nicht auf dem Bestehen einer Ehe. Auch § 47 SGB VI muss daher als Ausdruck der Elternverantwortung angesehen werden. Zur Reformierung von § 47 SGB VI gibt diese Arbeit einen konkreten Ansatz, den Tatbestand auf nichteheliche Kinder auszuweiten

Schlagwörter

    Verhältnis, Verfassungmäßigkeit, illegitimate children, Erziehungsrente, SGB VI, pension insurance, Sozialrecht, Rentenversicherung, Grundrecht, Grundrechte, nichteheliche Kinder, Verfassungsmäßigkeit, post-marital solidarity, fundamental right, relationship, fundamental rights, nacheheliche Solidarität, constitutionality, Rente

Zitieren

Die Verfassungsmäßigkeit der Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. / Pfeifenbring, Sandra.
2018. 283 S.

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

Pfeifenbring, S 2018, 'Die Verfassungsmäßigkeit der Erziehungsrente nach § 47 SGB VI', Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover.
Pfeifenbring, S. (2018). Die Verfassungsmäßigkeit der Erziehungsrente nach § 47 SGB VI. [Dissertation, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover].
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TY - BOOK

T1 - Die Verfassungsmäßigkeit der Erziehungsrente nach § 47 SGB VI

AU - Pfeifenbring, Sandra

N1 - Dissertation

PY - 2018

Y1 - 2018

N2 - Die Erziehungsrente verstößt in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschränkten Maße – nämlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder – nachkommt. Die durch die Nichtgewährung der Erziehungsrente entstehende finanzielle Benachteiligung nichtehelicher Familien gegenüber ehelichen Familien lässt sich mit dem kollidierenden Verfassungsrecht des Ehegrundrechts rechtfertigen. Anders verhält es sich hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Güter nichtehelicher Kinder. Die nacheheliche Solidarität kann alleine im Elternverhältnis herangezogen werden, nicht aber im Eltern-Kind-Verhältnis. Der Unterhaltsanspruch der Kinder basiert ausschließlich auf der elterlichen Verantwortung und nicht auf dem Bestehen einer Ehe. Auch § 47 SGB VI muss daher als Ausdruck der Elternverantwortung angesehen werden. Zur Reformierung von § 47 SGB VI gibt diese Arbeit einen konkreten Ansatz, den Tatbestand auf nichteheliche Kinder auszuweiten

AB - Die Erziehungsrente verstößt in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschränkten Maße – nämlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder – nachkommt. Die durch die Nichtgewährung der Erziehungsrente entstehende finanzielle Benachteiligung nichtehelicher Familien gegenüber ehelichen Familien lässt sich mit dem kollidierenden Verfassungsrecht des Ehegrundrechts rechtfertigen. Anders verhält es sich hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Güter nichtehelicher Kinder. Die nacheheliche Solidarität kann alleine im Elternverhältnis herangezogen werden, nicht aber im Eltern-Kind-Verhältnis. Der Unterhaltsanspruch der Kinder basiert ausschließlich auf der elterlichen Verantwortung und nicht auf dem Bestehen einer Ehe. Auch § 47 SGB VI muss daher als Ausdruck der Elternverantwortung angesehen werden. Zur Reformierung von § 47 SGB VI gibt diese Arbeit einen konkreten Ansatz, den Tatbestand auf nichteheliche Kinder auszuweiten

KW - Verhältnis

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