Details
Originalsprache | Deutsch |
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Gradverleihende Hochschule | |
Betreut von |
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Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2018 |
Abstract
Schlagwörter
- Verhältnis, Verfassungmäßigkeit, illegitimate children, Erziehungsrente, SGB VI, pension insurance, Sozialrecht, Rentenversicherung, Grundrecht, Grundrechte, nichteheliche Kinder, Verfassungsmäßigkeit, post-marital solidarity, fundamental right, relationship, fundamental rights, nacheheliche Solidarität, constitutionality, Rente
Zitieren
- Standard
- Harvard
- Apa
- Vancouver
- BibTex
- RIS
2018. 283 S.
Publikation: Qualifikations-/Studienabschlussarbeit › Dissertation
}
TY - BOOK
T1 - Die Verfassungsmäßigkeit der Erziehungsrente nach § 47 SGB VI
AU - Pfeifenbring, Sandra
N1 - Dissertation
PY - 2018
Y1 - 2018
N2 - Die Erziehungsrente verstößt in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschränkten Maße – nämlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder – nachkommt. Die durch die Nichtgewährung der Erziehungsrente entstehende finanzielle Benachteiligung nichtehelicher Familien gegenüber ehelichen Familien lässt sich mit dem kollidierenden Verfassungsrecht des Ehegrundrechts rechtfertigen. Anders verhält es sich hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Güter nichtehelicher Kinder. Die nacheheliche Solidarität kann alleine im Elternverhältnis herangezogen werden, nicht aber im Eltern-Kind-Verhältnis. Der Unterhaltsanspruch der Kinder basiert ausschließlich auf der elterlichen Verantwortung und nicht auf dem Bestehen einer Ehe. Auch § 47 SGB VI muss daher als Ausdruck der Elternverantwortung angesehen werden. Zur Reformierung von § 47 SGB VI gibt diese Arbeit einen konkreten Ansatz, den Tatbestand auf nichteheliche Kinder auszuweiten
AB - Die Erziehungsrente verstößt in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschränkten Maße – nämlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder – nachkommt. Die durch die Nichtgewährung der Erziehungsrente entstehende finanzielle Benachteiligung nichtehelicher Familien gegenüber ehelichen Familien lässt sich mit dem kollidierenden Verfassungsrecht des Ehegrundrechts rechtfertigen. Anders verhält es sich hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Güter nichtehelicher Kinder. Die nacheheliche Solidarität kann alleine im Elternverhältnis herangezogen werden, nicht aber im Eltern-Kind-Verhältnis. Der Unterhaltsanspruch der Kinder basiert ausschließlich auf der elterlichen Verantwortung und nicht auf dem Bestehen einer Ehe. Auch § 47 SGB VI muss daher als Ausdruck der Elternverantwortung angesehen werden. Zur Reformierung von § 47 SGB VI gibt diese Arbeit einen konkreten Ansatz, den Tatbestand auf nichteheliche Kinder auszuweiten
KW - Verhältnis
KW - Verfassungmäßigkeit
KW - illegitimate children
KW - Erziehungsrente
KW - SGB VI
KW - pension insurance
KW - Sozialrecht
KW - Rentenversicherung
KW - Grundrecht
KW - Grundrechte
KW - nichteheliche Kinder
KW - Verfassungsmäßigkeit
KW - post-marital solidarity
KW - fundamental right
KW - relationship
KW - fundamental rights
KW - nacheheliche Solidarität
KW - constitutionality
KW - Rente
M3 - Dissertation
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