Die repressive Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO: Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen

Publikation: Buch/Bericht/Sammelwerk/KonferenzbandMonografieForschungPeer-Review

Autoren

  • Julia Stelzer
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Details

OriginalspracheDeutsch
ErscheinungsortHamburg
Seitenumfang209
ISBN (elektronisch)978-3-339-11999-5
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2021

Publikationsreihe

NameSchriften zum Strafprozessrecht
Band28
ISSN (Print)2199-0336

Abstract

Im Februar 2006 erging die erste höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Online-Durchsuchung in der Strafverfolgung. Auf Grundlage des § 102 StPO wurde die Maßnahme zunächst für zulässig erachtet. Noch in demselben Jahr erging ein weiterer Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach die Online-Durchsuchung unzulässig sei, da weder der allgemeine Ermittlungsauftrag an die Staatsanwaltschaft und die Polizei noch Regelungen aus der Strafprozessordnung derartige Durchsuchungen von Computern rechtfertigen können.

Im Anschluss daran verabschiedete der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber eine Novellierung des dortigen Verfassungsschutzgesetzes. Der neue § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG NRW gestattete ein „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen beziehungsweise die Suche nach ihnen“, ferner den heimlichen „Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung im Februar 2008 für nichtig. Ein generelles Verbot sprach es nicht aus. Vielmehr machte das Gericht deutlich, dass diese Maßnahme auch auf repressiver Ebene zum Einsatz kommen könne. Welche Anforderungen dafür einzuhalten sind, ließ das Gericht offen.

Seit Sommer 2017 haben nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, die Online-Durchsuchung zu nutzen. Der Gesetzgeber schuf mit § 100b StPO eine Ermächtigungsgrundlage, mit der auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden dürfen.

Die Abhandlung beschäftigt sich mit der Verfassungskonformität dieser Norm. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob und inwiefern sich der Gesetzgeber an den Anforderungen zur präventiven Online-Durchsuchung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung konkretisiert hatte, orientieren und diese ggf. umsetzen konnte.

Zitieren

Die repressive Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO: Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen. / Stelzer, Julia.
Hamburg, 2021. 209 S. (Schriften zum Strafprozessrecht; Band 28).

Publikation: Buch/Bericht/Sammelwerk/KonferenzbandMonografieForschungPeer-Review

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TY - BOOK

T1 - Die repressive Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO

T2 - Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen

AU - Stelzer, Julia

N1 - Dissertation

PY - 2021

Y1 - 2021

N2 - Im Februar 2006 erging die erste höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Online-Durchsuchung in der Strafverfolgung. Auf Grundlage des § 102 StPO wurde die Maßnahme zunächst für zulässig erachtet. Noch in demselben Jahr erging ein weiterer Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach die Online-Durchsuchung unzulässig sei, da weder der allgemeine Ermittlungsauftrag an die Staatsanwaltschaft und die Polizei noch Regelungen aus der Strafprozessordnung derartige Durchsuchungen von Computern rechtfertigen können.Im Anschluss daran verabschiedete der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber eine Novellierung des dortigen Verfassungsschutzgesetzes. Der neue § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG NRW gestattete ein „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen beziehungsweise die Suche nach ihnen“, ferner den heimlichen „Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung im Februar 2008 für nichtig. Ein generelles Verbot sprach es nicht aus. Vielmehr machte das Gericht deutlich, dass diese Maßnahme auch auf repressiver Ebene zum Einsatz kommen könne. Welche Anforderungen dafür einzuhalten sind, ließ das Gericht offen.Seit Sommer 2017 haben nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, die Online-Durchsuchung zu nutzen. Der Gesetzgeber schuf mit § 100b StPO eine Ermächtigungsgrundlage, mit der auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden dürfen.Die Abhandlung beschäftigt sich mit der Verfassungskonformität dieser Norm. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob und inwiefern sich der Gesetzgeber an den Anforderungen zur präventiven Online-Durchsuchung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung konkretisiert hatte, orientieren und diese ggf. umsetzen konnte.

AB - Im Februar 2006 erging die erste höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Online-Durchsuchung in der Strafverfolgung. Auf Grundlage des § 102 StPO wurde die Maßnahme zunächst für zulässig erachtet. Noch in demselben Jahr erging ein weiterer Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach die Online-Durchsuchung unzulässig sei, da weder der allgemeine Ermittlungsauftrag an die Staatsanwaltschaft und die Polizei noch Regelungen aus der Strafprozessordnung derartige Durchsuchungen von Computern rechtfertigen können.Im Anschluss daran verabschiedete der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber eine Novellierung des dortigen Verfassungsschutzgesetzes. Der neue § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG NRW gestattete ein „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen beziehungsweise die Suche nach ihnen“, ferner den heimlichen „Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung im Februar 2008 für nichtig. Ein generelles Verbot sprach es nicht aus. Vielmehr machte das Gericht deutlich, dass diese Maßnahme auch auf repressiver Ebene zum Einsatz kommen könne. Welche Anforderungen dafür einzuhalten sind, ließ das Gericht offen.Seit Sommer 2017 haben nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, die Online-Durchsuchung zu nutzen. Der Gesetzgeber schuf mit § 100b StPO eine Ermächtigungsgrundlage, mit der auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden dürfen.Die Abhandlung beschäftigt sich mit der Verfassungskonformität dieser Norm. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob und inwiefern sich der Gesetzgeber an den Anforderungen zur präventiven Online-Durchsuchung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung konkretisiert hatte, orientieren und diese ggf. umsetzen konnte.

M3 - Monografie

SN - 978-3-339-11998-8

T3 - Schriften zum Strafprozessrecht

BT - Die repressive Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO

CY - Hamburg

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