Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

Autoren

  • Mirko Widdascheck
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Details

OriginalspracheDeutsch
QualifikationDoctor iuris
Gradverleihende Hochschule
Betreut von
  • Hermann Butzer, Betreuer*in
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2018

Abstract

Der Rechtsstreit der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen ihre Dopingsperre durch den Court Arbitration Sport (CAS) hat das System der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit in die Öffentlichkeit und den Mittelpunkt des wissenschaftlichen Interesses gerückt. Entlang des bisher wenig konturierten allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs werden die Besonderheiten des Sportrechts und die Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung eingehend untersucht. Mit Blick auf den enormen Zwangsdruck im Zeitpunkt der Unterzeichnung sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit des CAS, die Ausgestaltung der Verfahrensordnung und die Rechtsmittel besonders hoch anzusetzen; diesen Anforderungen wird die Sportschiedsgerichtsbarkeit derzeit nicht gerecht. Neben der Unfreiwilligkeit des Grundrechtsausübungsverzichts folgt daraus auch ein Schutzpflichtverstoß bei Anerkennung der Schiedsvereinbarung. Die staatliche Gewalt ist aufgerufen, der Schiedsvereinbarung zum CAS die Anerkennung zu verweigern, solange die Anforderungen nicht gewahrt werden.

Schlagwörter

    Rechtsschutz, Sportschiedsgerichtsbarkeit, Pechstein

Zitieren

Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders. / Widdascheck, Mirko.
2018.

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

Widdascheck, M 2018, 'Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders', Doctor iuris, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover.
Widdascheck, M. (2018). Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders. [Dissertation, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover].
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TY - BOOK

T1 - Der Justizgewährleistungsanspruch des Dopingsünders

AU - Widdascheck, Mirko

N1 - Dissertation

PY - 2018

Y1 - 2018

N2 - Der Rechtsstreit der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen ihre Dopingsperre durch den Court Arbitration Sport (CAS) hat das System der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit in die Öffentlichkeit und den Mittelpunkt des wissenschaftlichen Interesses gerückt. Entlang des bisher wenig konturierten allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs werden die Besonderheiten des Sportrechts und die Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung eingehend untersucht. Mit Blick auf den enormen Zwangsdruck im Zeitpunkt der Unterzeichnung sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit des CAS, die Ausgestaltung der Verfahrensordnung und die Rechtsmittel besonders hoch anzusetzen; diesen Anforderungen wird die Sportschiedsgerichtsbarkeit derzeit nicht gerecht. Neben der Unfreiwilligkeit des Grundrechtsausübungsverzichts folgt daraus auch ein Schutzpflichtverstoß bei Anerkennung der Schiedsvereinbarung. Die staatliche Gewalt ist aufgerufen, der Schiedsvereinbarung zum CAS die Anerkennung zu verweigern, solange die Anforderungen nicht gewahrt werden.

AB - Der Rechtsstreit der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen ihre Dopingsperre durch den Court Arbitration Sport (CAS) hat das System der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit in die Öffentlichkeit und den Mittelpunkt des wissenschaftlichen Interesses gerückt. Entlang des bisher wenig konturierten allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs werden die Besonderheiten des Sportrechts und die Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung eingehend untersucht. Mit Blick auf den enormen Zwangsdruck im Zeitpunkt der Unterzeichnung sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit des CAS, die Ausgestaltung der Verfahrensordnung und die Rechtsmittel besonders hoch anzusetzen; diesen Anforderungen wird die Sportschiedsgerichtsbarkeit derzeit nicht gerecht. Neben der Unfreiwilligkeit des Grundrechtsausübungsverzichts folgt daraus auch ein Schutzpflichtverstoß bei Anerkennung der Schiedsvereinbarung. Die staatliche Gewalt ist aufgerufen, der Schiedsvereinbarung zum CAS die Anerkennung zu verweigern, solange die Anforderungen nicht gewahrt werden.

KW - Rechtsschutz

KW - Sportschiedsgerichtsbarkeit

KW - Pechstein

M3 - Dissertation

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