Der Begriff des Rechtsprinzips im Spannungsverhältnis zwischen dem Positivismus von Hart, Austin, Thibaut und dem Hermeneutismus von Dworkin und Savigny

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

Autoren

  • Hyungsuk Kim
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Details

OriginalspracheDeutsch
QualifikationDoctor iuris
Gradverleihende Hochschule
Betreut von
  • Stephan Meder, Betreuer*in
Datum der Verleihung des Grades17 Juli 2018
ErscheinungsortHannover
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2018

Abstract

Der Grundzweck dieser Arbeit besteht darin, durch die Kritik des deskriptiven und politischen Rechtspositivismus den Begriff des Rechtsprinzips vor dem neuen Hintergrund zu erläutern. Als Ziel der Hauptkritik wurde insbesondere Regeltheorie von H.L.A. Hart eingestellt. Der Verfasser versucht nämlich zu zeigen, wie die Hartscher „externer Beobachter“ in sich das Moment der Selbstentfremdung hat. Durch das Zeigen jenes Schwächepunktes ging der Verfasser darüber hinaus weiter dahin, zu zeigen, dass es im Bezug auf die Beobachtung der normativen Gegebenheit einer Lebenswelt keine solche „äußere Stelle“ gibt, worauf man quasi wie ein Naturwissenschaftler über seine Gegenstände rein wertneutrale Aussage machen kann. Aufgrund dieses Resultats schlägt der Verfasser den neuen Begriff des „hermeneutischen Raum“ vor. Dies ist nämlich originelle innere Perspektive der Beobachters eigenen Lebenswelt, derer außerhalb er auf keinem Augenblick stehen kann. Die Existenz jenes unsichtbaren Raums vergewissert sich man durch die ursprüngliche Existenz der generativen Regeln, also durch die innere Perspektive seiner Muttersprache. Aber nicht bloß durch jene schon rein konventionell bestehende innere Perspektive, sondern erst durch den aufgrund derer ausgeführten Sinngebungsakt des Teilnehmers selbst bildet sich der hermeneutische Raum weiter fort. Durch diese hintergründige Erläuterung stellt es sich heraus, dass das Rechtsprinzip generell demjenigen Richter im konkreten Lebenssachverhalt innerliche erscheinende normative Gegebenheit darstellt, der das System des positiven Rechts nicht bloß als System der rein konventionell gegebenen Regeln bzw. der Befehlen versteht, sondern durch die Sinngebung seiner eigenen Lebenswelt aktiv und reflexiv rekonstruiert. Aus diesem Grund besteht die Hauptaufgabe des aktuellen Richters nämlich darin, durch jene im konkreten Lebenskontext normative erscheinende innere Erfahrung im Licht auf ratio legis und ratio decidendi sprachlich auszudrücken. Insofern muss der im Grund positivistisch geprägte methodische Zwang der traditionellen Gewaltenteilungslehre, nach deren die richterliche Hauptaufgabe in der möglichst wertneutralen Anwendung der Absicht des Gesetzgebers bzw. Gesetzes auf die konkreten Fälle bestehe, letztendlich verzichtet werden. Dessen anstelle ist der Diskurs unter den Richtern in den Vordergrund einzutreten, der zur lebendigen Anwendung bzw. Fortbildung des reflexiv wiederhergestellten positiven Rechts auf den konkreten Lebenskontexten frei und transparent ausgeführt wird.

Zitieren

Der Begriff des Rechtsprinzips im Spannungsverhältnis zwischen dem Positivismus von Hart, Austin, Thibaut und dem Hermeneutismus von Dworkin und Savigny. / Kim, Hyungsuk.
Hannover, 2018. 403 S.

Publikation: Qualifikations-/StudienabschlussarbeitDissertation

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TY - BOOK

T1 - Der Begriff des Rechtsprinzips im Spannungsverhältnis zwischen dem Positivismus von Hart, Austin, Thibaut und dem Hermeneutismus von Dworkin und Savigny

AU - Kim, Hyungsuk

N1 - Dissertation

PY - 2018

Y1 - 2018

N2 - Der Grundzweck dieser Arbeit besteht darin, durch die Kritik des deskriptiven und politischen Rechtspositivismus den Begriff des Rechtsprinzips vor dem neuen Hintergrund zu erläutern. Als Ziel der Hauptkritik wurde insbesondere Regeltheorie von H.L.A. Hart eingestellt. Der Verfasser versucht nämlich zu zeigen, wie die Hartscher „externer Beobachter“ in sich das Moment der Selbstentfremdung hat. Durch das Zeigen jenes Schwächepunktes ging der Verfasser darüber hinaus weiter dahin, zu zeigen, dass es im Bezug auf die Beobachtung der normativen Gegebenheit einer Lebenswelt keine solche „äußere Stelle“ gibt, worauf man quasi wie ein Naturwissenschaftler über seine Gegenstände rein wertneutrale Aussage machen kann. Aufgrund dieses Resultats schlägt der Verfasser den neuen Begriff des „hermeneutischen Raum“ vor. Dies ist nämlich originelle innere Perspektive der Beobachters eigenen Lebenswelt, derer außerhalb er auf keinem Augenblick stehen kann. Die Existenz jenes unsichtbaren Raums vergewissert sich man durch die ursprüngliche Existenz der generativen Regeln, also durch die innere Perspektive seiner Muttersprache. Aber nicht bloß durch jene schon rein konventionell bestehende innere Perspektive, sondern erst durch den aufgrund derer ausgeführten Sinngebungsakt des Teilnehmers selbst bildet sich der hermeneutische Raum weiter fort. Durch diese hintergründige Erläuterung stellt es sich heraus, dass das Rechtsprinzip generell demjenigen Richter im konkreten Lebenssachverhalt innerliche erscheinende normative Gegebenheit darstellt, der das System des positiven Rechts nicht bloß als System der rein konventionell gegebenen Regeln bzw. der Befehlen versteht, sondern durch die Sinngebung seiner eigenen Lebenswelt aktiv und reflexiv rekonstruiert. Aus diesem Grund besteht die Hauptaufgabe des aktuellen Richters nämlich darin, durch jene im konkreten Lebenskontext normative erscheinende innere Erfahrung im Licht auf ratio legis und ratio decidendi sprachlich auszudrücken. Insofern muss der im Grund positivistisch geprägte methodische Zwang der traditionellen Gewaltenteilungslehre, nach deren die richterliche Hauptaufgabe in der möglichst wertneutralen Anwendung der Absicht des Gesetzgebers bzw. Gesetzes auf die konkreten Fälle bestehe, letztendlich verzichtet werden. Dessen anstelle ist der Diskurs unter den Richtern in den Vordergrund einzutreten, der zur lebendigen Anwendung bzw. Fortbildung des reflexiv wiederhergestellten positiven Rechts auf den konkreten Lebenskontexten frei und transparent ausgeführt wird.

AB - Der Grundzweck dieser Arbeit besteht darin, durch die Kritik des deskriptiven und politischen Rechtspositivismus den Begriff des Rechtsprinzips vor dem neuen Hintergrund zu erläutern. Als Ziel der Hauptkritik wurde insbesondere Regeltheorie von H.L.A. Hart eingestellt. Der Verfasser versucht nämlich zu zeigen, wie die Hartscher „externer Beobachter“ in sich das Moment der Selbstentfremdung hat. Durch das Zeigen jenes Schwächepunktes ging der Verfasser darüber hinaus weiter dahin, zu zeigen, dass es im Bezug auf die Beobachtung der normativen Gegebenheit einer Lebenswelt keine solche „äußere Stelle“ gibt, worauf man quasi wie ein Naturwissenschaftler über seine Gegenstände rein wertneutrale Aussage machen kann. Aufgrund dieses Resultats schlägt der Verfasser den neuen Begriff des „hermeneutischen Raum“ vor. Dies ist nämlich originelle innere Perspektive der Beobachters eigenen Lebenswelt, derer außerhalb er auf keinem Augenblick stehen kann. Die Existenz jenes unsichtbaren Raums vergewissert sich man durch die ursprüngliche Existenz der generativen Regeln, also durch die innere Perspektive seiner Muttersprache. Aber nicht bloß durch jene schon rein konventionell bestehende innere Perspektive, sondern erst durch den aufgrund derer ausgeführten Sinngebungsakt des Teilnehmers selbst bildet sich der hermeneutische Raum weiter fort. Durch diese hintergründige Erläuterung stellt es sich heraus, dass das Rechtsprinzip generell demjenigen Richter im konkreten Lebenssachverhalt innerliche erscheinende normative Gegebenheit darstellt, der das System des positiven Rechts nicht bloß als System der rein konventionell gegebenen Regeln bzw. der Befehlen versteht, sondern durch die Sinngebung seiner eigenen Lebenswelt aktiv und reflexiv rekonstruiert. Aus diesem Grund besteht die Hauptaufgabe des aktuellen Richters nämlich darin, durch jene im konkreten Lebenskontext normative erscheinende innere Erfahrung im Licht auf ratio legis und ratio decidendi sprachlich auszudrücken. Insofern muss der im Grund positivistisch geprägte methodische Zwang der traditionellen Gewaltenteilungslehre, nach deren die richterliche Hauptaufgabe in der möglichst wertneutralen Anwendung der Absicht des Gesetzgebers bzw. Gesetzes auf die konkreten Fälle bestehe, letztendlich verzichtet werden. Dessen anstelle ist der Diskurs unter den Richtern in den Vordergrund einzutreten, der zur lebendigen Anwendung bzw. Fortbildung des reflexiv wiederhergestellten positiven Rechts auf den konkreten Lebenskontexten frei und transparent ausgeführt wird.

U2 - 10.15488/3564

DO - 10.15488/3564

M3 - Dissertation

CY - Hannover

ER -